§ 1 Vertragsgrundlage
(1) Vertragsgrundlage ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB / B) und ergänzend gelten die nachfolgenden Bedingungen.
(2) Spätestens mit der verbindlichen Bestellung des Auftraggebers gelten die AGB als angenommen.
§ 2 Preise und Angebote
(1) Die Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen und aktuell gültigen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen ist. Alle Angebote werden unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten und Bedingungen nur in schriftlicher Form erstellt. Eine Baustellenbesichtigung und sowie Gespräche mit dem Bauherrn bzw. Auftraggeber über die zu erbringende Leistung unter Berücksichtigung sind ebenfalls Grundlage für die Erstellung eines spezifisch ausgerichteten Angebotes.
(2) Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und kostenlos. Die Firma Brunnenbau Schult GmbH ist an ihre Angebote einen Monat gebunden. Die im Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung beinhaltet alle Materialien und Leistungen die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.
(3) Berücksichtigt die Brunnenbau Schult GmbH Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(4) Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Preisermittlungsgrundlagen (zum Beispiel Mehrwertsteuer und / oder die Beschaffungskosten) oder verzögert sich die Leistungserbringung ab Auftragsdatum um drei Monate, aus Gründen, die die Firma Brunnenbau Schult GmbH nicht zu verantworten hat, so ist die Firma Brunnenbau Schult GmbH berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen und die am Tag der Leistung gültigen Preise zu berechnen, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
§ 3 Vertragsabschluss und Auftragsbestätigung
(1) Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Angebotstext der Brunnenbau Schult GmbH maßgebend. Alle Eventual- oder Alternativpositionen gehören nicht zu den geschuldeten Leistungen, es sei denn diese werden durch den Auftraggeber verbindlich bestellt oder verbaut.
(2) Nicht enthalten im Angebot sind:
Gebühren für sämtliche erforderliche Genehmigungen
Sämtliche Kosten, die durch vom Auftraggeber zu erbringende Vorarbeiten gemäß § 4 entstehen.
(3) Grundlage unseres Angebotes für Geothermie-Bohrungen ist die endgültige Bohrtiefe in Meter.
(4) Sollte die Endteufe, seitens der Genehmigungsbehörde, bis zu einer Tiefe von max. 50 m beschränkt werden, behalten wir uns eine Anpassung des Angebotes vor.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Übergabe der erteilten Bohrgenehmigung als Kopie (mindestens 21 Tage vor Bohrbeginn).
(2) Der Auftraggeber hat in Absprache mit der Brunnenbau Schult GmbH vor Ort folgende Vorbereitungsarbeiten zu erbringen, sowie sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen:
Baustellenfreiheit: Eine ausreichend tragfähige Standfläche (mind. 4x10m mit einer maximalen Neigung von 5 %) für ein Bohrgerät mit bis zu 13 Tonnen Gesamtgewicht, sowie weitere Standflächen für Kompressoren, Spülgruben, Bohrmaterial, LKW und Lieferwagen.
Eine Zufahrtsmöglichkeit mit max. 15% Gefälle und einer Breite von 2,5 Meter sowie eine Durchfahrtshöhe von 4 Metern.
Eventuell erforderliche Straßensperrungen.
Kampfmittelfreiheit: Im Bereich der Bohrungen / Bohrarbeiten können Zufallsfunde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat sich daher vor Baubeginn mit dem zuständigen Ordnungsamt bzw. dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung zu setzen und die Kampfmittelfreiheit zu überprüfen und zu gewährleisten. Ein bestehendes Kampfmittelrisiko ist dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen.
Leitungsfreiheit:
Die Ermittlungen aller im Bohrbereich befindlichen, unter Gelände liegenden Werkleitungen, Stromleitungen, Wasserleitungen, Telefonleitungen oder Bauten.
Die Leitungsfreiheit im Bereich des Gewerks ist durch den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen und zu gewährleisten. Sollte keine Leitungsfreiheit vorliegen, sind dem Auftragnehmer unaufgefordert entsprechende Leitungspläne vorzulegen. Dies betrifft sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen ist ein Mindestabstand von 1m einzuhalten. Hier sowie im Kreuzungsbereich mit derartigen Leitungen ist eine Handschachtung erforderlich. Eine mündlich erteilte Freigabe ist unwirksam. Eine Haftung für Schäden an Kabel und Leitungen die dem Auftragnehmer nicht bezeichnet wurden bzw. in den übergebenen Planunterlagen nicht enthalten sind sowie für daraus resultierende Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte Dritten wegen fehlender oder falscher Leitungspläne ein Schaden entstehen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen hieraus resultierenden Ansprüchen unverzüglich freistellen.
Wasserversorgung:
Wasser ab Hydrant oder Bau-/Hausanschluss mit einem von der Brunnenbau Schult GmbH vorgegebenen Anschlussdurchmesser (mind. 3⁄4 Zoll, mit mind. 4 bar Wasserdruck in max. 50 m Distanz zum Bohrloch.
Stromversorgung:
Stromanschluss: für Erdwärme mit 400 V/ 32A (mind. C-16er Sicherung) und für Brunnen mit 220 V/ 16A in maximal 50 m Distanz zur Baustelle.
Erdarbeiten / Aushub bei Horizontalanbindung: Bodenaushub wird seitlich im Arbeitsbereich gelagert, eine Separierung des Materials erfolgt nicht. Material für Bettungen sind vom Auftraggeber zu stellen. Flurschäden, sowie die Wiederherstellung von befestigten und oder bepflanzten Flächen jedweder Art obliegt dem Auftraggeber. Rohrgräben werden verfüllt, verdichte und ein Grobplanum wird hergestellt. Sollte das Material nicht verdichtungsfähig sein, bzw. witterungsbedingt eine unverdichtete Grabenverfüllung erfolgen, hat eine nachträgliche Verdichtung durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Hauseinführung: Es sind vom Auftraggeber 2 Lehrrohre vom HWR zur Außenwand Bohrseite herzustellen. Der Durchmesser für jedes Leerrohr muss mind. 100 mm betragen und es dürfen keine Bögen oder Winkel größer 30 Grad verbaut werden. Diese sind durch geeignete Wanddurchführung mit Flanschscheiben vom Auftraggeber abzudichten.
Bohrgut: Das Bohrgut verbleibt auf der Baustelle und wird in einer Spülgrube gesammelt. Die Beseitigung des Bohrgutes erfolgt zu Lasten des Auftraggebers. Die Brunnenbau Schult GmbH ordert notfalls zu Lasten des Auftraggebers die dem Bohrgut entsprechend erforderlichen Container. Diese werden dann in geeigneter Entfernung vom Bohrloch aufgestellt. Eine eventuell notwendige Genehmigung zur Aufstellung von Containern wird vom Auftraggeber eingeholt.
Bohrspülung: Der Auftraggeber muss sicherstellen das die Bohrspülung ca. 5 m3/h auf dem Grundstück versickert werden kann. Ist dies nicht möglich muss er eine Einleitgenehmigung für das Abwasserkanalnetz einholen.
Verschmutzungen: Verunreinigungen, die durch das Auftreten von Staub, Spritzwasser, Erdarbeiten bzw. Stemmarbeiten etc. entstehen und durch zumutbaren Aufwand nicht vermieden werden können, sind vom Auftraggeber zu entfernen. Gefährdete Objekte sind vor Beginn der Arbeiten durch Abhängen mit Folien oder Planen vom Auftraggeber zu schützen. Baugrundbedingte Verschmutzungen durch Zu- und Abfahren der Arbeitsgeräte und LKW sind vom Auftraggeber zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Raum wie Gehweg und Straße.
Für die Behebung sämtlich entstandener Flurschäden, soweit sie für die Brunnenbau Schult GmbH nicht zu vermeiden waren, sind vom Auftraggeber zu beseitigen.
§ 5 Ausweis der Bohrpunkte
(1) Die Bohrpunkte werden in der Regel in gegenseitiger Absprache und bei Besichtigung der Baustelle, deutlich gekennzeichnet. Im Bereich der Bohrungen dürfen keine Ver- oder Entsorgungsleitungen angetroffen werden.
(2) Das Ab- und erneute Aufstellen und Ausrichten der Bohranlage wird zusätzlich berechnet. Der Auftraggeber gewährleistet der Firma Brunnenbau Schult GmbH weiterhin, dass im Bereich der Bohrungen kein Bauschutt oder anderes Material, welches das Bohrgestänge, die Bohrmaschine die Rohre oder die Sonde beschädigen könnte, vorhanden ist. Werden die Sonden oder die Rohre bei Einbringung durch solches Material beschädigt, gehen alle Kosten für allfällige Ersatzbohrungen und Ersatzmaterial, sowie allfällige Reparaturarbeiten zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Genehmigungen
(1) Die Beantragung der Bohrgenehmigung erfolgt durch den Auftraggeber.
(2) Die Gebühren sind vom Auftraggeber direkt an die zuständige Behörde zu entrichten.
(3) Weitere eventuell erforderliche Bewilligungen (zum Beispiel Straßensperrung, Benutzung fremden Grundes, Aufstellung von Containern, Bauwassernutzung und -einleitung) stellt der Auftraggeber und müssen der Firma Brunnenbau Schult GmbH rechtzeitig vor Bohrantritt vorliegen. (4) Baupläne oder Katasterkartenauszüge sind der Firma Brunnenbau Schult GmbH kostenlos zu überlassen und zu Verfügung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber beauftragt für Erdwärmebohrungen ein geologisches Institut oder einen anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit der Erstellung eines geologischen Gutachtens. Jegliche und alle weiteren hiermit verbundenen Dienstleistungen trägt ebenfalls der Bauherr.
§ 7 Leistungserbringung
(1) Die Angabe eines Fertigstellungstermins erfolgt lediglich als Richtzeit, es sei denn die Termine werden durch die Brunnenbau Schult GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere, dass alle vom Auftraggeber zu erbringende Vorleistungen gemäß § 3 erbracht und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt sind. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Bei schwierigen geologischen Verhältnissen behält sich die Brunnenbau Schult GmbH vor, die erforderlichen Sondenmeter auf mehrere Bohrungen zu verteilen oder die einzelnen Sonden tiefer als geplant abzuteufen und einzubauen. Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Brunnenbau Schult GmbH berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(4) Bei Brunnenbohrungen kann kein Anspruch auf eine ausreichende Grundwassermenge oder prinzipielles Auffinden von Grundwasser durch die Brunnenbau Schult GmbH gegeben werden. Eine nicht ausreichende Grundwassermenge stellt kein Grund zur Mengelrüge dar. Auch hält sich die Brunnenbau Schult GmbH vor, das Abteufen tiefer als erwartet durchzuführen. Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Brunnenbau Schult GmbH berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatz- ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
§ 8 unvorhersehbare Schwierigkeiten
(1) Kann eine Bohrung aus hydrologischen, geologischen oder technischen Gründen nur mit erheblichem Mehraufwand niedergebracht werden, stellt die Firma Brunnenbau Schult GmbH diese Leistungen gesondert in Rechnung.
(2) Kann eine Bohrung aus Gründen, die Brunnenbau Schult GmbH nicht zu verantworten hat (zum Beispiel Gas-, Wasseraustritt, Klüfte, Zufall, höhere Gewalt) nicht oder nur verspätet fertig gestellt werden, kann die Firma Brunnenbau Schult GmbH für Folge- und Verzögerungsschäden nicht haftbar gemacht werden. In diesen Fällen erlischt die Pflicht des Unternehmers zur Erfüllung des Werkvertrages und der Unternehmer ist auch von der Pflicht zur Wiederherstellung eines zerstörten Bohrlochs, sowie der Schließung eines unvollendeten Bohrlochs befreit. Sofern der Auftragnehmer in Dringlichkeitsfällen Notmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren treffen muss, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Unternehmer behält sich vor beim Antreffen von spezifischen Verhältnissen die totalen Bohrmeter in mehrere Bohrungen aufzuteilen bzw. die Brunnenbohrtiefe auf die örtlichen spezifischen Gegebenheiten anzupassen. Sämtliche dadurch anfallenden Mehr- oder Minderkosten gehen zu Lasten, respektive zu Gunsten des Auftraggebers.
(4) Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Brunnenbau Schult GmbH berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
§ 9 Aufwendungen bei Wasser- oder Gasaustritten
(1) Unvorhergesehene Aufwendungen wie namentlich die Folge- und Sanierungskosten von artesisch gespannten Wasser- oder Gasaustritten werden zusätzlich in Regie verrechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Jegliche Haftung diesbezüglich wird vom Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 10 Kostensätze (bei unverschuldeten Verzögerungen/Wartezeiten, Fehlbohrungen und diverser Mehrarbeit
(1) Stundensätze für Wartezeiten oder Verzögerungen, die die Firma Brunnenbau Schult GmbH nicht zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber wie folgt in Rechnung gestellt:
Bohrmeister: 95,00 Euro Bohrhelfer: 75,00 Euro; Transport: nach Aufwand
Bohrgerät (ohne Mannschaft): 250,00 Euro
Preis pro Bohrmeter (Brunnenbau): 65,00 Euro (ohne Ausbau mit Filter und Vollwandrohr)
Preis pro Bohrmeter (Erdwärmebohrung): 30,00 Euro (ohne Sonde und Verpressung)
Diese Preise fallen an, wenn die hydrologischen oder geologischen Bedingungen einen Ausbau mit Filter- und Vollwandrohr bzw. den Sondeneinbau nicht zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bodenklassen I-V überschritten werden.
(2) Stundensätze für Mehrarbeit:
Bei Erdarbeiten: Mehrlängen für Anbindungen (abweichend von den Im Angebot enthaltenen Standartlängen: 5 m bei Pumpeninstallation für Brunnen zur horizontalen Leitungsverlegung werden mit 50,00 €/m berechnet. Der Preis versteht sich inkl. Grabenerstellung, Wiederverfüllung mit anstehendem Boden und Verlegung der Anbindeleitung. Sollte eine Handschachtung erforderlich sein, berechnet der Auftragnehmer diese mit 75,00 €/h.
(3) Für Wartezeiten unserer Bohrkolonne, welche durch eine mangelhafte Vorbereitung, insbesondere der unter § 4 (2) aufgeführten Punkte, entstehen, berechnen wir Ihnen je Kolonnenstunde 495,00 € netto zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.
(4) Das Ab- und erneute Aufstellen und Ausrichten der Bohranlage wird mit 230 € berechnet.
§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den Geschäftskonten der Brunnenbau Schult GmbH
(2) Je nach Auftragsvolumen, Materialaufwand und Baufortschritt können Teilrechnungen/Abschlagszahlungen vereinbart werden.
(3) Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Brunnenbau Schult GmbH unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatzgemäß § 247 BGB geltend zu machen.
(5) Die von der Behörde angeforderten Unterlagen (Schichtenverzeichnis, usw.) erhalten Sie nach restloser Zahlung unserer Rechnungen.
§ 11 Rechnungsstellung
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt in 2 Phasen:
Phase 1 nach den erfolgten Bohrarbeiten.
Phase 2 nach Durchführung der Anschlussarbeiten.
Jede Phase wird, nach jeweiliger Durchführung gesondert in Rechnung gestellt. Voraussetzung für die Durchführung der Phase 2 ist die vollständige Bezahlung der Rechnung zur Phase 1, auch wenn diese Rechnung, gemäß Zahlungsziel, noch nicht fällig ist.
§ 12 Rücktritt, Vertragsbeendigung, Stornierungskosten
(1) Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Brunnenbau Schult GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§13 Abnahme, Mängelanzeige
(1) Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 7 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
(2) Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens in der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich geltend zu machen.
§ 14 Rechte wegen Mängel
(1) Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Brunnenbau Schult GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzleistung (Nacherfüllung) berechtigt, sofern Mängel fristgerecht gerügt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Brunnenbau Schult GmbH über. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang, auch wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut wurden.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach Abnahme (§ 13) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhaftem Betrieb, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht autorisierter Austauschwerkstoffe, oder aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Auftraggeber oder durch, nicht von der Brunnenbau Schult GmbH beauftragte oder autorisierte, Dritte unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen, ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Behauptet der Auftraggeber Mängel und stellt sich bei der Überprüfung des Leistungsgegenstandes heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die durch die Überprüfung entstandenen Kosten zu tragen.
§ 15 Verjährung
(1) Die Verjährung beträgt in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre (Bauwerke i. S. d. BGB). In anderen Fällen (keine Bauwerke) gelten die entsprechenden kürzeren bzw. längeren gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
§ 16 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel. Auf alle Fälle gilt Nichtigkeit als vereinbart, das heißt wenn ein Punkt des Auftrages oder Auftragsbestimmungen ungültig wird, bleiben alle anderen davon unberührt.
(2) Jegliche Haftung der Firma Brunnenbau Schult GmbH für Folgeschäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
(3) Die Haftung wird der Höhe nach auf die Eintrittsverpflichtung der Betriebshaftpflichtversicherung der Firma Brunnenbau Schult GmbH beschränkt.
(4) Der Unternehmer haftet nicht für die Funktionstüchtigkeit von durch Dritten erstellten Gewerken sowie allfällige Mängel der mit den verlegten Sonden bzw. verwendeten Pumpen betriebenen Anlagen.
(5) Der Unternehmer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, um den vereinbarten Ausführungstermin einzuhalten. Er haftet aber nicht für Verzögerungen durch Maschinenausfälle, Programmverzögerungen, Zufall, widrige Wetterbedingungen, Frost oder höhere Gewalt.
(6) Bei Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegen von Quellen infolge von Bohrarbeiten lehnt der Unternehmer jegliche Haftung ab. (7) Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, bei Stemmarbeiten in zerrütteltem und bindungslosem Mauerwerk möglich. Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Brunnenbau Schult GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 17 Schlussbestimmung
(1) Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten.
(2) Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Firma Brunnenbau Schult GmbH zuständige Gericht. Die Firma Brunnenbau Schult GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Stand 02.02.2026